Personal tools
You are here: Home Wir stellen uns vor Verein
Document Actions

Satzung netzwerkE e.V.

Satzung des Fördervereins

 

"NetzwerkE e.V."

                             

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "NetzwerkE e.V.". mit Sitz in Eschweiler-Weisweiler und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt folgenden Zweck:

Förderung, Initiierung, Durchführung und Evaluation von schulischen und außerschulischen Projekten sowie Fort- und Weiterbildungsangeboten im Rahmen von Netzwerkarbeit im Bereich der Erziehungshilfe,der Förderorte für emotionale und soziale Entwicklung. Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Verwirklichung folgender Aufgaben und Zielvorstellungen erreicht werden:

                                                

·       Aufbau und Förderung von Netzwerkarbeit im Bereich der Erziehungshilfe.

·       Förderung und Unterstützung von schulischen und außerschulischen Projekten auf dem Gebiet der Erziehungshilfe unter besonderer Berücksichtigung der Vernetzung verschiedener Institutionen.

·       Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Bereich der Netzwerkarbeit und Moderation.

·       Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Bereich der Erziehungshilfe.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mittel

Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel kann der Verein erwerben durch

(1) Mitgliedsbeiträge (s.§ 7)

(2) Spenden

(3) öffentliche und private Zuwendungen

(4) Veranstaltungen im Sinne des § 2.

 

§5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. §2 einsetzen wollen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern und unterstützen wollen.

(3) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes wirksam. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf von drei Monaten nicht gezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann weiter erfolgen, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird vom Vorstand schriftlich über den Ausschluss informiert. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§7 Mitgliederbeiträge

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1)      Mitgliederversammlung                                                      

(2)      Vorstand  

(3)     Beirat

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung vonmindestens 40% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, daß die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

(5) Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind; ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

·     Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren;

·     Wahl von einem/einer Kassenprüfer/ und einem/einer Vertreter/in für die Dauer von einem Jahr;

·     Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;

·     Entlastung des Vorstands;

·     Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge;

·     Satzungsänderungen;

·     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(8) Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben, sowie der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften über 5.000, - Euro sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, diese Satzung durch Beschluss insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

 

§11 Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat gehören bis zu fünf Mitglieder an. Er wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Berufung an gerechnet, vom Vorstand berufen. Er bleibt jedoch bis zur Neuberufung des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln vorzuschlagen und zu berufen. Vorgeschlagen und berufen werden können auch Nichtmitglieder. Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, die ihm vom Vorstand unterbreitet werden, und fördert in geeigneter Weise die Zielsetzung des Vereins.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(4) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden von dessen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem dazu gewählten Mitglied des Beirats geleitet.

(5) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung und spricht Empfehlungen aus. Der Beirat führt über seine Sitzungen Protokoll und gibt dies dem Vorstand zur Kenntnis.

 

 

§12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.                              

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Carl Richard Montag Stiftung für Jugend und Gesellschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Erziehungshilfe zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.05.2005 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.08.2005 laut Protokoll geändert.

 

« February 2012 »
Su Mo Tu We Th Fr Sa
1234
567891011
12131415161718
19202122232425
26272829
 

Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: